info@herrmann-medizintechnik.de +49 (0)351 8382429

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma HMT – Herrmann Medizintechnik GmbH (mit Geltung ab 14.01.2010) v3.1

Download AGB (pdf-Dokument)

§ 1 Gegenstand der AGB; Geltung; Geschäftssitz

I. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für sämtliche Verträge und, soweit der Kunde Unternehmer ist, für sonstige Schuldverhältnisse (i.S.d. §§ 241, 311 BGB - im Folgenden: Schuldverhältnis) zwischen der Firma HMT – Herrmann Medizintechnik GmbH, Wasastr. 50, 01445 Radebeul (im Folgenden: Anbieter) und ihren Auftraggebern, Auftragnehmern, Abnehmern oder Zulieferern (Verbraucher oder Unternehmer i.S.d. §§ 13, 14 BGB - im Folgenden: Kunde). Soweit nicht ausdrücklich anders vorgesehen, umfasst der Begriff Kunde im Folgenden auch seine Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
II. Diese AGB gelten auch nachvertraglich fort. Ist der Kunde Unternehmer, gelten diese AGB auch vorvertraglich und für einseitige Schuldverhältnisse, wenn der Kunde weiß oder wissen muss, dass der Anbieter AGB verwendet oder in der Vergangenheit verwendete; auf Schuldverhältnisse, die nicht Verträge sind, sind dann die gesetzlichen und Verträge betreffenden Regelungen sinngemäß anzuwenden.
III. In ein Schuldverhältnis einbezogen werden die jeweils am Tage des Entstehens des neuen Schuldverhältnisses gültigen AGB. Bei änderung eines bestehenden Schuldverhältnisses werden die am Tage des Beginns der Verhandlungen über die änderung und, falls Verhandlungen nicht stattfinden, die am Tage des Eintritts der änderung gültigen AGB einbezogen und vorherige AGB abgelöst, wenn der Kunde nicht unverzüglich, ausdrücklich widerspricht.
IV. Die in einem bereits bestehendem Schuldverhältnis geltenden AGB werden durch neuere, an dem Tage geltenden AGB des Anbieters abgelöst, an dem der Anbieter dem Kunden von der Ablösung Mitteilung macht und, wenn der Kunde Verbraucher ist, ihm eine angemessene Widerspruchsfrist setzt und besonders darauf hinweist, dass diese Wirkung eintritt, wenn er nicht fristgemäß widerspricht.
V. Der Kunde ist nicht berechtigt, den AGB des Anbieters widersprechende oder davon abweichende, eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen in ein Schuldverhältnis einzubringen. Bei einem Verstoß, und soweit solche Bedingungen aufgrund höherrangigen Rechts wirksam einbezogen sein sollten, hat er dem Anbieter den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen und verzichtet er auf Ansprüche und befreit er ihn von Ansprüchen Dritter, die ohne den Verstoß nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden wären. Handelt der Anbieter gegenüber dem Kunden oder Dritten zum Zwecke der Anbahnung oder Abwicklung eines Schuldverhältnisses mit dem Kunden in Kenntnis dessen, dass der Kunde eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen einbringen möchte oder als eingebracht ansieht, so gilt dies nicht als Akzeptanz oder Einverständnis des Anbieters damit.
VI. Sitz des Anbieters ist Radebeul.
VII. Liegen dem Kunden AGB des Anbieters in einer nichtdeutschen Sprache vor, so sind diese lediglich als übersetzung vom Deutschen, nicht jedoch als amtlich und identisch mit dem deutschen Original anzusehen. Es gelten in diesem Falle nur die AGB in deutscher Sprache; der Kunde hat, um Fehler bei der übersetzung und Irrtümer auszuschließen, eigens für eine übersetzung vom Deutschen zu sorgen.
VIII. Die Regelungen über Sachen in diesen AGB gelten entsprechend für Software.

§ 2 Zustandekommen von Verträgen; Bedingungen von Schuldverhältnissen

I. Der Kunde ist an ein Angebot an den Anbieter 14 Tage gebunden, sofern er nicht ausdrücklich eine andere Frist bestimmt oder eine andere Frist vereinbart wird. Der Anbieter wird nicht über die Regeln des kaufmännischen Bestätigungsschreibens (KBS) gebunden.
II. Der Anbieter ist an ein Angebot an den Kunden 7 Tage gebunden, sofern er nicht ausdrücklich eine andere Frist bestimmt oder eine andere Frist vereinbart wird.
III. Werden Tatsachen oder Bedingungen von Schuldverhältnissen mündlich erklärt oder vereinbart und sind diese danach streitig, so gilt der Anbieter als insoweit von der Beweislast befreit, wie sich der Kunde darauf beruft.

§ 3 Erbringung von Leistungen; Forderungen; Lösungsrecht

I. Der Anbieter ist nach seiner Wahl berechtigt:
1.) Leistungen nicht oder nur zum Teil zu erbringen und sich von einem Schuldverhältnis ganz oder teilweise zu lösen oder
2.) eine in Preis und Qualität gleichwertige Leistung zu erbringen oder
3.) die Leistungszeit oder Fälligkeit angemessen anzupassen, wenn der/die Erbringung einer Leistung durch den Anbieter:
a) ein nicht nur kurzzeitiges Hindernis in der eigenen Versorgung mit einer für die zu erbringende Leistung notwendigen Leistung durch einen dem Anbieter gegenüber verpflichteten Dritten entgegensteht oder
b) nach deren Entstehung eine wirtschaftliche Aufwendung oder Verwendung erfordert, die mehr als ein Drittel des Wertes der zu erbringenden Leistung und mehr als 500 Euro beträgt oder
c) aufgrund nach deren Entstehung eintretender personeller, kalkulatorischer oder sonstiger tatsächlicher oder rechtlicher Gegebenheiten für den Anbieter nur noch wirtschaftlich verlustig möglich wäre, es sei denn es ist dem Kunden nicht zumutbar, auf die Leistung oder die Restleistung zu verzichten oder
d) eine unternehmerisch vernünftige, allgemeine und nicht nur kurzzeitige Entscheidung des Anbieters entgegensteht, die betreffende Leistung nicht mehr in dem Staat zu erbringen, in dem sie erbracht werden soll, oder kein Export mehr dahin stattfinden soll oder
e) aufgrund höherer Gewalt oder rechtlicher Gegebenheiten nicht mehr in dem Staat, in dem sie erbracht werden soll, möglich ist. In allen Fällen des Absatzes I informiert der Anbieter den Kunden unverzüglich und sind Verwendungen nicht auszugleichen; ist der Kunde Unternehmer, findet Ersatz von Aufwendungen und des Vertrauensschadens nicht statt. Nach Erklärung eines Rechtes nach Absatz I durch den Anbieter kann der Kunde die Auflösung des gesamten Schuldverhältnisses verlangen, wenn ihm ein Festhalten daran nicht zumutbar ist.
II. § 346 und 347 II BGB sind auf eine Lösung vom Schuldverhältnis nach Absatz I entsprechend anzuwenden. Rechte nach §§ 275 I-III, 323, 324, 326 BGB bleiben von Absatz I unberührt; Absatz I gilt auch dann, wenn dem Anbieter ein Verschulden am Leistungshindernis trifft.
III. Gegenüber einem Kunden, der Unternehmer ist, ist der Anbieter zu Teilleistungen berechtigt.
IV. Gegen eine Forderung des Anbieters darf der Kunde nur aufrechnen, wenn seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder vom Anbieter unbestritten oder anerkannt ist. Satz 1 gilt auch gegenüber einem Dritten nach Abtretung der Forderung des Anbieters an diesen.
V. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen gegen den Anbieter an Dritte abzutreten; § 354a HGB bleibt davon unberührt.

§ 4 Fälligkeit; Erfüllungsort; Gefahrübergang

I. Leistungen des Kunden sind, sofern nicht ausdrücklich durch den Anbieter anders bestimmt, aus einer Rechnung oder Zahlungsaufstellung nicht anders hervorgehend oder sich aus dem Leistungszweck nicht anders ergebend, sofort fällig.
II. Soweit nicht ausdrücklich durch den Anbieter anders bestimmt, ist der Sitz des Anbieters Leistungsort für alle sich aus dem Schuldverhältnis ergebenden Pflichten.
III. Soweit durch die Art der Leistung nicht ausgeschlossen, geht bei einer Leistung durch den Anbieter die Leistungsgefahr entsprechend § 447 BGB am Sitz des Anbieters auf den Kunden über; dies gilt auch, wenn der Anbieter Dritte mit der Erfüllung der Leistungspflicht beauftragt. Satz 1 gilt auch bei Transport von Sachen im Auftrage des Kunden durch den Anbieter oder den Dritten selbst oder deren Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Kann eine Leistung typischerweise nur an einem anderen, vom Kunden zu bestimmenden Ort erbracht werden, ohne dass zuvor eine Konkretisierung nach § 243 II BGB möglich wäre, geht bei einer Leistung durch den Anbieter die Leistungsgefahr dort über. Ist eine Leistung teilbar oder liegen gemischttypische Leistungspflichten vor (z.B. aus Kauf- und Werkvertrag), kommen verschiedene Orte des Gefahrenüberganges in Betracht. Für den übergang der Leistungsgefahr bei Leistungen durch den Kunden ist der Leistungsort nach Absatz II maßgebend.
IV. Bei überweisung von Geldbeträgen oder Anweisungen ist der Sitz des Kreditinstitutes des Anbieters Leistungsort und geht dort die Leistungsgefahr über.

§ 5 Zahlungen; Sicherungsrechte

I. Liegen mehrere Zahlungsverpflichtungen vor, so gelten Zahlungen des Kunden, sofern nicht ausdrücklich durch den Anbieter anders bestimmt, als zur Begleichung der ältesten, fälligen Zahlungsverpflichtung geleistet. § 367 I BGB bleibt unberührt. Eine Bestimmung des Kunden i.S.d. § 367 II BGB ist nur dann wirksam, wenn der Anbieter diese ausdrücklich akzeptiert.
II. Das Eigentum an dem Anbieter gehörenden Sachen geht erst mit Erbringung sämtlicher Gegenleistung(en) aus dem konkreten Schuldverhältnis durch Kunden auf diesen über (Eigentumsvorbehalt). Schuldet der Kunde dem Anbieter weitere unbestrittene oder bestrittene, fällige Leistungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde (auch Schadenersatz- und Bereicherungsansprüche), oder gewährt der Anbieter dem Kunden in laufender Rechnung Saldo (Kontokorrent), so geht das Eigentum nach Satz 1, und soweit durch den Anbieter nicht anders bestimmt, erst dann über, wenn alle diese Leistungen vollständig erbracht wurden. Satz 1 und 2 gelten auch für Sachen, die dem Anbieter zwar nicht gehören, über die dieser jedoch zum Zwecke der Eigentumsverschaffung verfügen darf.
III. Der Kunde ist verpflichtet unter Eigentumsvorbehalt nach Absatz II stehende Sachen ab Gefahrenübergang (§ 4 III) im Einzelnen ab einem Zeitwert i.H.v. 1.500 Euro netto mindestens in Höhe des Zeitwertes gegen Diebstahl, Untergang, Verschlechterung oder andere Schäden (im Folgenden: Beeinträchtigung der Sache) auch für Zufall zu versichern. Mit Eintritt des Versicherungsfalles gilt der Anspruch gegen den Versicherer als an den Anbieter in Höhe der Versicherungssumme abgetreten; das Recht des Anbieters, den Kunden selbst gegen Rückabtretung des Anspruches in Anspruch zu nehmen, bleibt unberührt. Sowohl bei Eintreten als auch bei dringender Befürchtung von Beeinträchtigungen der Sache selbst oder von Rechten des Anbieters daran, hat der Kunde den Anbieter unverzüglich entsprechend § 126b BGB Anzeige zu erstatten.
IV. Mit dem Gefahrenübergang gemäß § 4 III gelten alle Ansprüche des Kunden als an den Anbieter abgetreten, die ihm aufgrund einer Weiterveräußerung sowie nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung von unter Eigentumsvorbehalt des Anbieters stehender Sachen gegen Dritte erwachsen. Gleiches gilt für Ansprüche, die dem Kunden gegen Dritte wegen Diebstahls, einer sonstigen Verwertung, der Verschlechterung, Beeinträchtigung oder dem Untergang der Sache erwachsen. Im Falle von Be- und Verarbeitungen ist der Anbieter als Hersteller im Sinne des § 950 BGB anzusehen; er erwirbt das Eigentum an den Zwischen- und Enderzeugnissen sowie Verwertungs- und Nutzungsrechte daran; der Kunde verwahrt in diesem Falle für den Anbieter unentgeltlich. Satz 1 bis 3 gelten sinngemäß für Rechte an der Sache.
V. übersteigt der aus den Sicherungsrechten nach Absatz IV realisierbare Wert den Wert der zu sichernden Forderungen des Anbieters i.S.d. Absatzes II um mehr als 30 Prozent (Sicherungsgrenze), gelten die Sicherungsrechte um den übersteigenden Betrag als anteilig an den Anbieter zurückabgetreten. Bei anfänglicher überschreitung der Sicherungsgrenze nach Satz 1 gelten die Ansprüche nur bis zur deren Höhe als gemäß Absatz IV abgetreten. Im Kollisionsfalle mit Eigentumsrechten, Sicherungsrechten oder sonstigen Rechten von Dritten an einer Sache, die durch Verbindung oder Vermischung entstanden ist, erwirbt der Anbieter - je nach Sicherungsinteresse - im Falle des Absatzes IV Satz 3 nur anteilig Miteigentum, im übrigen das Sicherungsrecht oder sonstige Recht nur anteilig; das Sicherungsinteresse des Anbieters richtet sich nach dem Wert der (Gegen)Leistungen i.S.d. Absatzes II Satz 1 und 2 zum Zeitpunkt der Entstehung des Sicherungsrechtes und ist verhältnismäßig zum Sicherungsinteresse von Dritten zu bestimmen.
VI. Mit Erfüllung aller zu sichernden Forderungen des Anbieters i.S.d. Absatzes II gelten alle Sicherungsrechte i.S.d. Absatzes IV als vollständig an den Kunden zurückabgetreten.
VII. Wird ein Sicherungsrecht i.S.d. Absatz II oder IV ganz oder teilweise unwirksam oder entsteht dieses nicht automatisch wie vorgesehen, so hat der Kunde den Anbieter unverzüglich zu informieren. Greifen Dritte auf ein Sicherungsrecht zu oder ist ein solcher Zugriff dringend zu befürchten, so hat der Kunde den Anbieter unverzüglich entsprechend § 126b BGB darüber und den Dritten über das Bestehen des Sicherungsrechtes zu informieren.
VIII. Der Kunde ist berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt des Anbieters stehende Sachen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu nutzen und unter Vorbehalt des Eigentums des Anbieters (verlängerter Eigentumsvorbehalt) und zu gleichen Bedingungen wie dessen Eigentumsvorbehalt steht, zu veräußern. Der Kunde ist nicht gemäß Satz 1 ermächtigt, wenn der verlängerte Eigentumsvorbehalt nicht entstehen kann oder eine Entstehung nicht sichergestellt ist. Der Kunde hat im übrigen alles zu unterlassen, was den Sicherungszweck gefährden könnte, insbesondere Sicherungsübereignungen von unter Eigentumsvorbehalt des Anbieters stehenden Sachen, Verpfändungen oder Verwertungen nach Satz 1, wenn der verlängerte Eigentumsvorbehalt nicht entstehen kann oder dies nicht sichergestellt ist.
IX. Der Kunde ist gegenüber Dritten solange und soweit zur Geltendmachung von Ansprüchen i.S.d. Absatz IV für eigene Rechnung berechtigt, wie der Anbieter nicht ausdrücklich widerspricht; der Kunde hat dem Anbieter auf Verlangen die für die eigene Geltendmachung erforderlichen Auskünfte zu geben und Sachen zu übermitteln.
X. Bei Leistungsverzug des Kunden ist der Anbieter berechtigt, eine unter Eigentumsvorbehalt stehende Sache herauszuverlangen und nach den Regeln des Pfandverkaufes zum Zwecke der Befriedigung zu verwerten. Gleiches gilt für den Fall der drohenden sowie eingetretenen Insolvenz, wobei dem Kunden die rechtzeitige Information des Anbieters obliegt. Das Herausgabeverlangen ist im Zweifel nicht als Rücktritt oder sonstige Lösung vom Schuldverhältnis zu werten.

§ 6 Mängelansprüche, Verjährung

I. Beschreibungen von Produkten oder Leistungen auf Prospekten, Internetseiten oder sonstigen Medien durch den Anbieter sind grundsätzlich unverbindlich und nur dann verbindliche Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien, wenn dies ausdrücklich mit der Bezeichnung als "Garantie" oder "garantiert" durch den Anbieter betont wird; im übrigen sind sie nur dann konkret verbindlich, wenn sie in einem Angebot, einer Auftragsbestätigung oder Rechnung enthalten sind.
II. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt gegenüber einem Unternehmer bei Werkleistungen 6 Monate, im übrigen 12 Monate; bei gebrauchten Sachen sind Mängelansprüche ausgeschlossen, wenn keine Verjährungsfrist ausdrücklich vereinbart ist; für nachgebesserte Teile einer Sache beträgt die Verjährungsfrist 6 Monate vom Zeitpunkt der erfolgten Nachbesserung an und endet frühestens mit Ablauf der Verjährung für die ganze Sache. Gegenüber einem Verbraucher richtet sich die Verjährung von Mängelansprüchen nach dem gesetzlich vorgeschriebenem Minimum. Die Verjährung von Ansprüchen, die unter § 309 Nr. 7 a und b BGB fallen, bleibt von diesem Absatz unberührt.
III. Der Anbieter ist primär nach seiner Wahl zu Mängelbeseitigung oder Nachlieferung berechtigt (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Kunde, der Verbraucher ist, zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt; ist der Kunde Unternehmer, gilt dies erst dann, wenn der Anbieter die Nacherfüllung aufgibt oder diese dem Kunden nicht mehr oder wiederholt zumutbar ist.
IV. Sofern zumutbar und nicht anders ausdrücklich durch den Anbieter bestimmt, hat der Kunde, der Unternehmer ist, auf Anforderung die Sache zum Zwecke der Nacherfüllung an den Geschäftssitz des Anbieters zu versenden und die Kosten der Versendung vorzuschießen; der Kunde hat keinen Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, wenn er keinen Anspruch auf Nacherfüllung hat.
V. Der Kunde hat unverzüglich und soweit fachlich und wirtschaftlich zumutbar, gelieferte Sachen, erbrachte Dienst- und Werkleistungen und erworbene Rechte auf Mängel und Schäden zu untersuchen und/oder zu begutachten und dem Anbieter bei Vorhandensein unverzüglich entsprechend § 126b BGB Anzeige zu erstatten. Satz 1 gilt auch für versteckte Mängel oder Schäden nach deren Entdeckung. Kann der Kunde, der Unternehmer ist, eine notwendige und zumutbare Untersuchung oder Begutachtung nach Satz 1 nicht selbst durchführen, so hat er dies von Dritten durchführen zu lassen. Unterlässt der Kunde eine unverzügliche Anzeige, gelten die Dienst- oder Werkleistungen als mangelfrei erbracht, die Sachen und Rechte als mangelfrei geliefert oder erworben und verzichtet der Kunde auf Mängelrechte und, soweit nicht gesetzlich unzulässig, auf sonstigen Ersatz kausaler Schäden.
VI. Der Kunde verliert sämtliche Mängelrechte und Garantien an einer vom Anbieter erworbenen Sache, wenn er daran eine Nachbesserung oder Reparatur selbst durchführt oder von einem Dritten durchführen lässt und dies vom Anbieter nicht genehmigt ist. Satz 1 gilt entsprechend für Werke, die vom Anbieter oder in dessen Auftrag von Dritten hergestellt wurden. Ansprüche, die unter § 309 Nr. 7 a und b BGB fallen, bleiben von diesem Absatz unberührt.
VII. Gewährt ein Dritter Hersteller oder Dienstleister Mängelrechte oder sonstige Rechte, die neben der Gewährleistung des Anbieters stehen oder über diese hinausgehen (selbständige Garantien), so beeinflussen diese die Pflichten des Anbieters nicht; dies gilt auch dann, wenn der Anbieter solche Garantien an den Kunden weitergibt, vermittelt oder damit wirbt, dass solche Garantien bestehen.

§ 7 Haftung; Schadenersatz

I. Der Anbieter haftet gegenüber dem Kunden nicht für leicht fahrlässig durch ihn selbst, seine Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden und Pflichtverletzungen, es sei denn es handelt sich um eine Hauptleistungspflicht; für grob fahrlässig verursachte Schäden und Pflichtverletzungen haftet der Anbieter nur soweit diese für ihn voraussehbar waren.
II. Der Anbieter haftet aus einem Schuldverhältnis gegenüber Dritten nur bei einem echten Vertrag zugunsten Dritter und nur im gleichen Umfang wie gegenüber dem Kunden.
III. Der Anbieter haftet aus einem konkreten Schuldverhältnis insgesamt und insbesondere unabhängig von der Art und Anzahl der Schäden und Pflichtverletzungen, der Anzahl der Geschädigten und Leistungsempfänger, der Dauer des schädigenden oder pflichtverletzenden Ereignisses sowie der Mittel- oder Unmittelbarkeit der Schäden und Pflichtverletzungen (Haftungsereignis) nur bis zu einer Höhe von 25.000 Euro (Haftungsgrenzbetrag); erhält der Anbieter für ein Haftungsereignis aus einer Versicherung höheren Ausgleich, entspricht der Haftungsgrenzbetrag 90 Prozent des Ausgleichbetrages.
IV. Ist der Kunde Verbraucher, gelten Absatz I bis III nicht bei grober Fahrlässigkeit und der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Die Absätze I bis III gelten nur insoweit, wie eine weitergehende und zwingende Haftung nach gesetzlichen Vorschriften nicht vorgeschrieben ist.
V. Verstößt der Kunde gegen Pflichten aus einem Schuldverhältnis oder gegen gesetzliche Vorschriften, die den Anbieter vor Schäden oder Beeinträchtigungen schützen sollen, unterlässt er Obliegenheiten oder verursacht er gegenüber dem Anbieter Schäden, so kann der Anbieter einen angemessenen, pauschalen Schadenersatz oder Ersatz für eine Wertminderung in Höhe von mindestens 50 Euro verlangen; der Betrag ist auch bei Bestreiten durch den Kunden sofort fällig. Das Recht des Kunden nachzuweisen, ein Schaden oder eine Wertminderung sei nicht eingetreten oder wesentlich geringer ausgefallen sowie weitere Rechte des Anbieters aus anderen Rechtsgründen werden dadurch nicht berührt.
VI. Kommt es auf das Kennen oder Kennenmüssen von Umständen durch den Kunden oder auf Informationspflichten des Kunden gegenüber dem Anbieter an, so hat der Kunde jede Fahrlässigkeit zu vertreten.
VII. Soweit gesetzlich nicht zwingend anders vorgeschrieben oder aus diesen AGB anders hervorgehend, hat der Kunde die Kosten seiner Obliegenheiten und Pflichten selbst zu tragen.
VIII. Erwirbt der Kunde vom Anbieter eine Sache und wird diese ins nichtdeutsche Ausland verbracht, hat der Kunde selbst für die Einhaltung und Erfüllung sämtlicher damit zusammenhängender Rechtsvorschriften und Pflichten zu sorgen; soweit für die Abwicklung eines deratigen Schuldverhältnisses erforderlich, hat der Kunde dem Anbieter alle notwendigen Informationen, Dokumente und andere Sachen zukommen zu lassen.

§ 8 sonstige Pflichten

I. Erhält der Kunde im Rahmen der Geschäftsbeziehungen mit dem Anbieter Kenntnis von Tatsachen oder Umständen, die üblicherweise vertraulich behandelt werden oder hat der Anbieter ersichtlicherweise ein Interesse an Geheimhaltung gegenüber Dritten, so hat der Kunde alles zu unterlassen, was die Vertraulichkeit oder Geheimhaltung brechen könnte und alles zumutbare zu unternehmen, um sie zu wahren. Satz 1 gilt entsprechend für überlassene Sachen, die ganz oder zum Teil dem Anbieter oder Dritten gehören und für Daten, gleich auf welchem Wege sie übermittelt werden oder auf welchem Datenträger sie sich befinden.
II. Absatz I gilt auch dann, wenn der Kunde zwar ein Verfügung- oder Verwertungsrecht an den dort genannten Schutzgegenständen hat, das Interesse des Anbieters aber nicht unwesentlich und dem Kunden die Einschränkung zumutbar ist.
III. Sowohl bei Eintreten als auch bei dringender Befürchtung eines Bruches i.S.d. Absatzes I hat der Kunde den Anbieter unverzüglich entsprechend § 126b BGB Anzeige zu erstatten, wenn anzunehmen ist, dass der Anbieter ein Interesse daran hat; von letzterem ist im Zweifel auszugehen.
IV. Der Kunde hat Schutzgüter i.S.d. Absatzes I zu vernichten oder unbrauchbar zu machen, wenn sie von ihm nicht mehr benötigt werden oder der Schutzzweck dies gebietet und ihm dies zumutbar ist; handelt es sich um nur vorübergehend überlassene Sachen, sind diese dem Anbieter zurückzugeben.
V. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Absätze I bis IV entsprechend auch gegenüber Dritten gelten, wenn diesen die Schutzgüter - dem Kunden zurechenbar - zugänglich werden.

§ 9 Anwendbares Recht; Gerichtsstand; Sonstiges

I. Auf alle Schuldverhältnisse, für die diese AGB gelten, ist ausschließlich Deutsches Recht anzuwenden; sie sind als deutsche Schuldverhältnisse auszulegen.
II. Soweit gesetzlich nicht zwingend anders vorgeschrieben, gilt der Gerichtsstand Dresden als vereinbart. Der Anbieter bleibt jedoch berechtigt, den Kunden an einem anderen zulässigen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.
III. Das UN Kaufrecht (CISG) findet auf Schuldverhältnisse, in denen diese AGB gelten, keine Anwendung.
IV. Internationales Patent-, Marken- und Urheberrecht findet insoweit Anwendung, wie es dem Anbieter weiterreichende Schutzrechte als deutsches Recht gewährt. Gleiches gilt für Patent-, Marken- und Urheberrecht desjenigen nichtdeutschen Staates, dessen Recht nach internationalem Recht auf das Schuldverhältnis anzuwenden wäre.
V. Sollte eine Klausel dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit des restlichen Teiles der Klausel, der anderen Klauseln und das Schuldverhältnis im übrigen nicht. Handelt es sich um eine wesentliche Regelung oder Bestimmung des Schuldverhältnisses, ist der Kunde verpflichtet, nach Aufforderung durch den Anbieter mit diesem eine ersetzende Regelung zu vereinbaren, die dem Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.

nach oben

Verpassen Sie nicht unsere nächsten Veranstaltungen!